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Thomas Vesper

Pfarrstr. 

10317 Berlin

Tel:0160-7930683

USt-IdNr.: DE245007387

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Disclaimer

Quelle: eRecht24.de - Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert

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Urheberrecht

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Datenschutz

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AGB

I. Geltung

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von metswerk durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2. Sie gelten als vereinbart mit mit der Nutzung der von metswerk bereitgestellten Leistungen, insbesondere der Erteilung eines Auftrags durch den Kunden.

3. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass metswerk diese schriftlich anerkennt.

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von metswerk, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

5. metswerk behält sich vor, unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist Änderungen oder Ergänzungen an diesen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Diese Ankündigung erfolgt schriftlich/per Email an den Vertragspartner. Die geänderten oder ergänzten Bedingungen treten in Kraft, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung der Änderung schriftlich/per Email widerspricht.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Angebot von METSWERK, in dem die vereinbarten Leistungen (Leistungsumfang) sowie Art und Höhe der Vergütung von METSWERK näher geregelt werden.

2. Soweit metswerk Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich.

3. Eine detaillierte Beschreibung der jeweils beauftragten Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, dem jeweiligen Auftrag bzw. dem Angebot. Im Übrigen bestimmt METSWERK die Leistung gemäß § 315 BGB.

4. Ein Vertrag kommt mit der Rücksendung des unterzeichneten Angebots durch den Vertragspartner (per E-Mail oder Fax ausreichend) durch METSWERK zustande, es sei denn, das jeweilige Angebot sieht eine abweichende Regelung vor.

5. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

6. Zieht der Kunde einen erteilten Auftrag zurück, müssen von diesem 50% des vereinbarten Honorars beglichen werden. Zieht der Kunde einen erteilten Auftrag weniger als 24 Stunden vor dem im Angebot aufgeführten Termin zurück, müssen vom Kunden 100% des vereinbarten Honorars gezahlt werden.

7. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von metswerk anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die metswerk nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

8. Zwischenabnahmen und Änderungswünsche müssen schriftlich festgehalten werden. Änderungen, die nachträglich gewünscht werden und vom bisherigen Storyboard / Mood abweichen, werden nachkalkuliert und müssen gesondert verhandelt werden. Nach der EndAbnahme erfolgt die Übergabe der finalen Daten.

9. Sind metswerk innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Daten keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

10. Vereinbarungen und Erklärungen zwischen den Parteien haben – soweit nicht abweichend schriftlich bestimmt – stets schriftlich (Fax und E-Mail ausreichend) zu erfolgen. 

 

III. Leistungen von metswerk

1. Erfüllungs- oder Leistungstermine sind für metswerk nur verbindlich, wenn diese von metswerk ausdrücklich und in schriftlicher Form als „verbindlich“ bestätigt werden.

2. metswerk ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunde berechtigt, Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.

3. Soweit METSWERK durch Umstände, die METSWERK nicht zu vertreten hat, an der Bereitstellung der vertraglich vorgesehen Leistung gehindert wird, informiert METSWERK den Kunde entsprechend und erbringt unverzüglich den Umständen angepasste Leistungen. Sofern die vorgenannten Umstände mehr als 7 Tage andauern, verständigen sich die Parteien einvernehmlich über das weitere Vorgehen. 

 

IV. Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde verpflichtet sich, metswerk sämtliche zur Bereitstellung der beauftragten Leistungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Materialien, insbesondere Unterlagen, Texte etc. beizustellen, ggf. auch digital. Darüber wird der Kunde alle Vorgänge und Umstände anzeigen, die für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten. Zeitverzögerungen aufgrund des Umstandes, dass der Kunde notwendige Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden und berühren den Vergütungsanspruch der metswerk nicht. Vorstehende Regelungen gelten auch für Vorgänge und Umstände, die Kunde erst während der Vertragslaufzeit bekannt werden.

2. Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm angelieferten Materialien und Inhalte (z.B. Quellen, Texte, Bilder, Logos und Markenzeichen) frei von Rechten Dritter, die eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch metswerk ausschließen oder einschränken könnten, sind. Der Kunde stellt metswerk von allen derartigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern unverzüglich frei.

3. Der Kunde wird bei Bedarf und nach Aufforderung durch metswerk den Auftrag ganz oder – soweit möglich – in Teilen (nach Leistungsphasen) abnehmen. Die Abnahme erfolgt schriftlich (per E-Mail ausreichend). Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nach schriftlicher (per E-Mail ausreichend) Aufforderung zur Abnahme unter Fristsetzung nicht binnen 5 Werktagen widerspricht.

4. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung durch den Dritten rechtlichen Genehmigungen, selbst umgehend beizubringen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, so ist er metswerk und dem betroffenen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet.

 

V. Nutzungsrechte

1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich das komplette Nutzungsrecht zur unbegrenzten Verwendung und Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken.

2. Offene Produktionsdaten sind nicht Teil des Angebotes und bleiben bei metswerk, können jedoch gegen ein buy out von 50% des Auftragsvolumens vom Kunden erworben werden.

3. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtliche Zahlungsansprüche von metswerk aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

4. Das finale Bild-/Videomaterial kann von metswerk als Referenz on- und offline veröffentlicht werden. Sollte dies aus Geheimhaltungsgründen nicht gestattet sein, muss das bei Auftragserteilung durch den Auftragsgeber schriftlich an metswerk mitgeteilt werden.

 

VI. Honorare

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die unbegrenzte Nutzung des Bild- Videomaterials zu dem vereinbarten Zweck abgegolten.

3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Zukauf von 3D-Daten) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Diese werden jedoch im Angebot schriftlich vorgeschlagen und festgehalten. Mit Auftragserteilung werden 50% der Gesamtauftragssumme als Anzahlung fällig. Hierfür wird eine Teilrechnung gestellt. Nach Eingang der Anzahlung beginnt die Produktion.

4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. metswerk ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

5. Rechnungen sind binnen 10 Werktagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist metswerk berechtigt, dem Kunden – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens – Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Die Verzugszinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

6. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bild- Videomaterial nicht veröffentlicht wird. 

 

VII. Haftung, Schadensersatz, Freistellung

1. metswerk bietet Ihre Leistungen nach bestem Wissen und Verständnis an. metswerk haftet für die ordnungsgemäße und termingerechte Erbringung aller Leistungen gemäß dem Auftrag, soweit metswerk die genannten Leistungsumfänge selbst oder durch einen von metswerk beauftragten Dritten erbringt.

2. Die Verantwortung für vom Kunden beigestelltes und/oder freigegebenes Material trägt dieser selbst. metswerk ist nicht verpflichtet, das Material des Kunden in rechtlicher, technischer oder inhaltlicher Hinsicht zu prüfen. metswerk übernimmt insbesondere keine Haftung oder Beratung in Bezug auf rechtliche Fragen.

3. Haftungsansprüche gegen metswerk, welche sich auf Schäden materieller oder immaterieller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der von metswerk bereitgestellten Leistungen und Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens metswerk kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

4. Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob aus eigenem oder abgeleitetem Recht sind nur begründet, wenn sie auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von metswerk beruhen. Dies gilt auch für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten, wobei insoweit bei Fehlen der Haftungsvoraussetzungen mit Abschluss des jeweiligen Vertrages ein Verzicht auf etwa noch bestehende Ansprüche vereinbart wird.

5. Eine Haftung für Schäden Dritter ist ausgeschlossen. Die Haftung ist zudem ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziffer IV dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt.

6. Die Haftung von metswerk für Folgeschäden, mittelbare Schäden und/oder entgangenem Gewinn ist bei anderem als vorsätzlichem Verhalten ausgeschlossen. Die Haftung von metswerk beschränkt sich in der Höhe auf den bei einem Schadenseintritt im Inland zu erwartenden gewöhnlichen Schaden, höchstens aber auf 50 % der nach dem jeweiligen Auftrag vom Kunden zu entrichtenden Gesamtvergütung. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten von metswerk verursacht werden.

7. Eine Haftung von metswerk für Ansprüche, die von Dritten auf Grund der erbrachten Leistungen gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet metswerk nicht für Prozess- und Anwaltskosten des Kunden sowie Schadensersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

8. Für den Fall, dass metswerk für die erbrachten Leistungen oder einzelne Teile davon selbst in Anspruch genommen wird, wird der Kunde metswerk schad- und klaglos stellen und dieser somit alle finanziellen und sonstigen Nachteile ersetzen. Der Kunde stellt metswerk und an der Leistungserbringung beteiligte Dritte von allen Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung durch Dritte entstehen.

9. Alle Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüche, die wegen Mängeln der Leistung gegen metswerk geltend gemacht werden könnten, verjähren 6 (in Worten: sechs) Monate nach Beendigung des jeweiligen Vertrages.

 

VIII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2. Sämtliche Nebenabreden oder Ergänzungen zum Vertrag oder zu dessen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Berlin.

 

Berlin, den 01.11.2017

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